sie legen dann jedoch selbst ein entsprechendes Dokument vom 3. April 1995 zusammen mit verschiedenen Belastungsanzeigen ein, nach welchen Unterlagen die X. tatsächlich die Weltvertriebsrechte für alle Produkte der Firmengruppe C. von der H. für 12,5 Millionen Franken erworben und den entsprechenden Kaufpreis auch bezahlt hat. Dem zusätzlichen Argument, mit dem die ersuchende Behörde ihre Auffassung zu begründen versucht, nämlich die X. habe keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und es seien von dieser Firma keine Delkredererisiken getragen worden, begegnen die Beschwerdeführer mit der Einlage zahlreicher Belege, welche die gegenteilige Auffassung zumindest