Zu Recht wenden die Beschwerdeführer ein, dass offenbar nach einem solchen Vertrag nie gefragt wurde; sie legen dann jedoch selbst ein entsprechendes Dokument vom 3. April 1995 zusammen mit verschiedenen Belastungsanzeigen ein, nach welchen Unterlagen die X. tatsächlich die Weltvertriebsrechte für alle Produkte der Firmengruppe C. von der H. für 12,5 Millionen Franken erworben und den entsprechenden Kaufpreis auch bezahlt hat.