behauptet, gleich wie es sich bei der letzteren Firma um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern um eine mit dem einzigen Zweck der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft gehandelt habe, gehe es auch bei der X. nur darum, bei der C. und der E. erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern. Es werde zwar von den Beschuldigten geltend gemacht, dass die H. die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der V.-Gruppe besessen und diese auf die X. übertragen habe, doch sei ein diesen Übergang beweisender Vertrag zwischen H. und X. nicht bekannt. Zu Recht wenden die Beschwerdeführer ein, dass offenbar nach einem solchen Vertrag nie gefragt wurde;