Damit die Ausführungen der ermittelnden ausländischen Behörde nicht als blosse Behauptungen im Raum stehen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber gewisser überprüfbarer Indizien wie Urkunden, Zeugenaussagen oder dergleichen, welche einen Verdacht zu untermauern geeignet sind. Dazu kann festgestellt werden, dass dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 an Beweisunterlagen lediglich die Abschrift eines Urteils des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 beigelegt wurde. Dieses Urteil befasst sich aber nicht mit der heute zur Diskussion stehenden X., sondern mit der H..