mit der Erledigung aller Rechtshilfehandlungen beauftragten kantonalen Untersuchungsbehörde, näher abzuklären, ob das formell nicht zu beanstandende Rechtshilfeersuchen auch in materieller Hinsicht zu genügen vermochte. Wie nun oben festgestellt wurde, hat sich der Untersuchungsrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der im Rechtshilfegesuch dargelegte Sachverhalt auch hinreichend dokumentiert und damit glaubhaft gemacht wurde. Es wird nicht dargelegt, auf Grund welcher Beweisunterlagen dem Untersuchungsrichter der Verdacht des Abgabebetrugs und insbesondere die zur Qualifikation dieses Tatbestandes erforderliche Arglist hinreichend begründet erschien.