Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 legt den Sachverhalt, der diese Ermittlungsbehörde dazu veranlasste, gegen die ursprünglich österreichischen und heute (auch) schweizerischen Staatsbürger A. V. und B. V. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung einzuleiten, an sich plausibel dar, so dass das Bundesamt für Justiz im Rahmen der summarischen Vorprüfung durchaus zum Schluss kommen konnte, es lägen genügend Verdachtsmomente vor, um das Vorliegen eines Abgabebetrugs zu vermuten und die Rechtshilfe folglich nicht von vornherein zu verweigern. Es oblag nun der