Der Untersuchungsrichter trägt mit dem blossen Hinweis auf die Meinungsäusserung des Bundesamtes für Justiz insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass diese Amtsstelle sich mit einer sehr provisorischen Stellungnahme begnügen kann, die einzig dazu dient, die Spreu vom Weizen zu trennen und damit offensichtlich unzulässige Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen, ohne diese zur weiteren Bearbeitung an die um Rechtshilfe gebetene Untersuchungsbehörde im entsprechenden Kanton zu übermitteln. Die kantonale Behörde kann daher nicht auf eine einlässliche eigene Beurteilung verzichten, indem sie auf die Äusserungen des Bundesamtes für Justiz verweist, sondern hat anhand des mit