14 VStrR begründen. Diese Auffassung teile auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 2. Mai 2002, wonach keine Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 IRSV bestünden. Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig. Mit dieser reichlich einfachen Feststellung lässt sich die Zulässigkeit der 8