3.a) Vor dem Hintergrund der oben geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu untersuchen, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 entsprochen werden darf, wie von der Vorinstanz angenommen wurde. Der Untersuchungsrichter hat dazu lakonisch festgestellt, die Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG habe ergeben, dass das vorliegende Ersuchen den formellen und materiellen Anforderungen entspreche. Der Sachverhalt sei im Rechtshilfegesuch und in den beigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus den Unterlagen lasse sich der Verdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR begründen.