Auch in einem solchen Fall verlangt das Bundesgericht zwar von der ersuchenden Behörde nicht einen in diesem Stadium des Verfahrens oft gar nicht erbringbaren strikten Beweis des Tatbestandes, doch sind immerhin hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Dabei ist an Indizien wie Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass sie nicht völlig haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftaten zu begründen vermögen (BGE 116 Ib 103).