Abgabebetrugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 111 Ib 242 ff., 115 Ib 76 f.) die Umschreibung des Betrugsbegriffs in Art. 148 (heute 146) StGB und die dazu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass der Steuerbetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden voraussetze, sondern dass auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar seien. In jedem Falle seien aber besondere Machenschaften, Kniffe oder ein ganzes Lügengebäude Voraussetzung dafür, dass arglistige Täuschung anzunehmen sei.