2.a) Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin und auch die Vorinstanz geht grundsätzlich davon aus, dass einem Rechtshilfeersuchen, das ein Fiskaldelikt zum Gegenstand hat, nur entsprochen werden kann, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG betrifft, wie er als solcher in Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0) definiert wird. Nach dieser Bestimmung spricht man dann von einem Abgabebetrug, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten wird oder es sonst am Vermögen geschädigt wird.