Die Staatsanwaltschaft Mannheim behaupte, die Beschuldigten hätten sich erwiesenermassen bereits früher des gleichen betrügerischen Schemas bedient, nur dass damals eine liechtensteinische Firma, die H., eingesetzt worden sei, um die Gewinne abzuschöpfen und dem deutschen Fiskus zu entziehen. Sie glaube, ihre Substantiierungspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie den Schweizer Behörden einen Analogieschluss von den damaligen auf die identischen heutigen Verhältnisse beliebt zu machen versuche.