Das Untersuchungsrichteramt Chur habe sich aber darauf beschränkt, das Ersuchen nur einer formalen Prüfung zu unterziehen und habe sich die Frage, ob der geschilderte Sachverhalt als objektiv erhärtet gelten könne, gar nicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft Mannheim behaupte, die Beschuldigten hätten sich erwiesenermassen bereits früher des gleichen betrügerischen Schemas bedient, nur dass damals eine liechtensteinische Firma, die H., eingesetzt worden sei, um die Gewinne abzuschöpfen und dem deutschen Fiskus zu entziehen.