Das fragliche Urteil gehe von Verhältnissen aus, wie sie vor weitreichenden Reorganisationen bestanden hätten und betreffe andere als die heute interessierenden Parteien. Von einem manifesten Tatverdacht des Abgabebetrugs könne unter diesen Umständen keine Rede sein, weshalb das Ersuchen schon aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen. Das Untersuchungsrichteramt Chur habe sich aber darauf beschränkt, das Ersuchen nur einer formalen Prüfung zu unterziehen und habe sich die Frage, ob der geschilderte Sachverhalt als objektiv erhärtet gelten könne, gar nicht gestellt.