Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die ersuchende Behörde habe den Vorwurf des Abgabebetrugs nicht ausreichend substantiiert. Sie lege als Beweisdokument einzig das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 vor, das jedoch die behaupteten Verdachtsmomente auch nicht nur ansatzweise zu erhärten vermöge. Es werde darin nichts über das Verhältnis der V.-Gruppe zur X., zu deren wirtschaftlichen Tätigkeit und zu dem hier interessierenden Zeitraum 1995 bis 1999 ausgesagt. Das fragliche Urteil gehe von Verhältnissen aus, wie sie vor weitreichenden Reorganisationen bestanden hätten und betreffe andere als die heute interessierenden Parteien.