anzuerkennendes Umgehungsgeschäft dar, weshalb gegenüber den Beschuldigten der Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, und es spreche einiges dafür, dass der dargestellte Sachverhalt die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfülle.