sie sei seinerzeit in gleicher Weise in die Leistungsbeziehungen der V. Gruppe eingebunden gewesen wie heute die X.. Auch damals sei behauptet worden, die Eheleute V. seien an der zwischengeschalteten Firma nicht beteiligt gewesen, doch habe der gegenteilige Nachweis erbracht werden können. Es seien im vorliegenden Verfahren die Geschäftsräume der C. und der E. durchsucht und zwei leitende Angestellte als Zeugen einvernommen worden, nach deren Aussagen sich die EDV-Zentrale der V.- Gruppe bei einer Firma I. im liechtensteinischen Schaan befinde;