Auf diese Weise seien erhebliche Teile der von der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und damit der deutschen Besteuerung entzogen worden. Es sei anlässlich der Betriebsprüfung behauptet worden, bei der X. handle es sich um ein fremdes, nicht zur V.- Gruppe gehörendes Unternehmen. Dieser seien angeblich von der H. auf den 1. April 1995 die weltweiten Vertriebsrechte übertragen worden; ein entsprechender Vertrag zwischen der H. und der X. liege jedoch nicht vor. Die H. sei bereits aus einem vorangegangenen Strafverfahren gegen A. V. bekannt; sie sei seinerzeit in gleicher Weise in die Leistungsbeziehungen der V. Gruppe eingebunden gewesen wie heute die X..