Art. 14 VStrR zu qualifizieren sei. Man habe festgestellt, dass die Faktura von Lieferungen ausländischer Konzerngesellschaften an C. beziehungsweise E. sowie Lieferungen der C. an ausländische Konzerngesellschaften stets über die X. mit SA mit Sitz in L. (heute K.-Strasse) erfolgt sei, wobei die X. einen Aufschlag in der Höhe von etwa 10 % erhoben habe. Die Lieferung der Produkte sei jedoch stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft erfolgt. Auf diese Weise seien erhebliche Teile der von der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und damit der deutschen Besteuerung entzogen worden.