I.1. Die deutschen Ermittlungsbehörden, die mit einer Eingabe vom 12. April 2002 das Untersuchungsrichteramt Chur um Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit gegen die Eheleute A. V. und B. V. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ersuchten, werfen den beiden Beschuldigten vor, in ihrer Stellung als Geschäftsführer, beziehungsweise Generalbevollmächtigte der D., (C.) und deren Tochtergesellschaft, der E., für die Geschäftsjahre 1995 bis 1999 Gewerbe- und Körperschaftssteuern in der Höhe von etwa 6'000'000 DM hinterzogen zu haben, wobei sie in einer Weise verfahren seien, welche als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR zu qualifizieren sei.