Die Staatanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erhielten darauf Gelegenheit, zu den Ausführungen der Staatsanwalt Stellung zu nehmen. Sie machten von diesem Recht durch Eingabe vom 12. August 2003 Gebrauch, wobei sie an ihren in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhielten. Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft am 14. August 2003 zur Kenntnis gebracht. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5