Die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente seien den berechtigten Beschwerdeführern vollständig und unbelastet herauszugeben. 2. Eventualiter: Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei wegen fehlender Begründung aufzuheben und zur Verbesserung an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.“