E. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die X., Y., W. und Z. am 26. Juni 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie beantragten: „1. Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei aufzuheben und die Rechtshilfe an Deutschland zu verweigern. Die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente seien den berechtigten Beschwerdeführern vollständig und unbelastet herauszugeben.