Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 29. Januar 2003 sei sodann der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der X. weit auszulegen, da W. ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter der F. ausübe, weshalb die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der X. zu jenen dieser Firma fliessend und unklar sei. Aus diesen Gründen werde dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim in dem Sinne entsprochen, dass die anlässlich der Entsiegelung für eine Übergabe an die Gesuchstellerin vorgesehenen Akten dieser Behörde vollumfänglich übergeben würden.