Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine weite Auslegung des Umfanges des Rechtshilfeersuchens verlange, bestünden keine Zweifel, dass auch die Revisionsunterlagen vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien. Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 29. Januar 2003 sei sodann der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der X. weit auszulegen, da W. ein Doppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter der F. ausübe, weshalb die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der X. zu jenen dieser Firma fliessend und unklar sei.