zember 2001 nicht abgedeckt und andererseits die Revisoren nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbeschlusses vom 15. August 2002 seien, verfange nicht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine weite Auslegung des Umfanges des Rechtshilfeersuchens verlange, bestünden keine Zweifel, dass auch die Revisionsunterlagen vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien.