Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig. Der Einwand der X. und der F., wonach keine rechtlichen Grundlagen für die Beschlagnahme der Revisionsunterlagen vorhanden seien, weil diese einerseits vom Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. De- 4