D. Am 21. Mai 2003 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung. In dieser stellte er fest, die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe gemäss Art. 28 IRSG seien erfüllt. Der Sachverhalt sei im Rechtshilfegesuch und in den diesem beigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus den Unterlagen lasse sich der Verdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR begründen, welche Auffassung auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 2. Mai 2002 teile. Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig.