Gegen diese Verfügung beschwerte sich W. am 16. September 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 29. Januar 2003 wies diese die Beschwerde vollumfänglich ab. Am 10. April 2003 nahm der zuständige Untersuchungsrichter in Anwesenheit von W. und seinem Rechtsvertreter die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten vor.