C. Mit Verfügung vom 3. September 2002 ordnete der Untersuchungsrichter die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten an. Er stellte fest, im Hinblick auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die beschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass das Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG darüber entscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim entsprochen werden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich W. am 16. September 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden.