Das Untersuchungsrichteramt Chur legte das Rechtshilfegesuch zur Vorprüfung dem Bundesamt für Justiz vor, welches in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2002 die Ansicht vertrat, das Gesuch entspreche den Formerfordernissen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und des mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrages und es bestehe kein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es wurde sodann der Kanton Graubünden als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen, auch für allfällige weitere Nachtragsersuchen, bezeichnet.