{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:23", "Checksum": "5f94664021861afa7d208ce820c24c11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25\nRegeste:\nRechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle\n\nchem Verhalten die für die Annahme eines Abgabebetrugs unabdingbare Arglist zu\nsehen ist. Die bei den Akten liegende Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. Juli 2002 zu einem Rechtshilfeersuchen, das die Staatsanwaltschaft Mannheim in gleicher Sache an die Strafverfolgungsbehörden des\nKantons St. Gallen gerichtet hat, vermag eigene Überlegungen der bündnerischen\nUntersuchungsbehörde nicht zu ersetzen. Es ist nicht bekannt, ob das an die st.\ngallischen Behörden gerichtete Gesuch genau dem entspricht, das an die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtet wurde, und es ist insbesondere nicht klar, ob\ndas Gesuch von den gleichen Beilagen begleitet war, die Steuerverwaltung ihre\nStellungnahme also auf Grund der gleichen Dokumentation abgab, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Verfügung steht. Auch die ESTV äusserte sich aber insofern vorsichtig, als sie festhielt, es wäre von einem Abgabebetrug auszugehen,\nwenn es zutreffen sollte, dass die Zwischenschaltung einer schweizerischen Firma\nin die Vertriebsabläufe der C. beziehungsweise der E. mit Abnehmern von V.-Pro-\ndukten beziehungsweise Lieferanten einzig dazu diente, Gewinnanteile ins Ausland\nzu verlagern. Sie begründete dann ihre Auffassung, wonach dies der Fall sein\ndürfte, wie die ersuchende Behörde im wesentlichen mit dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999, das nach Meinung der Beschwerdekammer für sich allein betrachtet aber aus den dargelegten Gründen nicht geeignet ist, einen Abgabebetrug auch im Falle der X. hinreichend glaubhaft zu machen.\nFalls die ESTV so wenig wie die bündnerischen Strafverfolgungsbehörden über zusätzliche Indizien in Form von Zeugenaussagen, weiteren Akten oder dergleichen\nverfügte, gab sie ihre Auffassung ebenfalls in Missachtung der vom Bundesgericht\nzur Gewährung der Rechtshilfe verlangten Erfordernisse kund; ihre Meinungsäusserung konnte für den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes Chur daher nicht\nmassgeblich sein.\n\nc) Gesamthaft ist damit festzustellen, dass wohl verschiedene Verdachtsmomente dafür sprechen, dass sich die Dinge so verhalten, wie sie von der Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrem Gesuch geschildert werden, dass es aber mangels\nkonkreter und insbesondere belegter Hinweise an den erhöhten Anforderungen gebricht, welche im Falle eines Abgabebetrugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sein müssen, damit einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben\nwerden kann. Nach den Ausführungen im Gesuch der ermittelnden Behörde scheinen durchaus Beweismittel vorzuliegen, welche ihre Sachdarstellung zu untermauern und damit die Verdachtsmomente zu erhärten vermöchten; allein auf Grund der\nAusführungen im Rechtshilfeersuchen sind diese jedoch nicht rechtsgenüglich\nglaubhaft gemacht. Das vorliegende Ersuchen vermag daher jedenfalls zur Zeit\n11\n\nnoch nicht zu genügen, so dass ihm vorläufig nicht entsprochen werden kann. Vermag die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre darin aufgestellten Behauptungen durch\nVorlage offenbar vorhandener Beweismittel zu erhärten, wird die Sache neu und\nmöglicherweise anders zu entscheiden sein. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Da die ersuchende Behörde aber die Möglichkeit hat, innert angemessener Frist den von ihr\ngeschilderten Sachverhalt objektiv erhärtende Indizien nachzuliefern, sind die im\nEntsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente bis zu einem\nneuen Entscheid des Untersuchungsrichteramtes Chur noch nicht herauszugeben.\nBei dieser Sachlage braucht auf die Bemerkungen der Beschwerdeführer zum\nEventualbegehren nicht näher eingegangen zu werden, als dies bereits mit den\nAusführungen zum Hauptbegehren geschehen ist.\n\nII. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.\n12\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit\ninsgesamt 2'500 Franken zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}