{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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V. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung\neinzuleiten, an sich plausibel dar, so dass das Bundesamt für Justiz im Rahmen der\nsummarischen Vorprüfung durchaus zum Schluss kommen konnte, es lägen genügend Verdachtsmomente vor, um das Vorliegen eines Abgabebetrugs zu vermuten\nund die Rechtshilfe folglich nicht von vornherein zu verweigern. Es oblag nun der\nmit der Erledigung aller Rechtshilfehandlungen beauftragten kantonalen Untersuchungsbehörde, näher abzuklären, ob das formell nicht zu beanstandende Rechtshilfeersuchen auch in materieller Hinsicht zu genügen vermochte. Wie nun oben\nfestgestellt wurde, hat sich der Untersuchungsrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der im Rechtshilfegesuch dargelegte Sachverhalt auch hinreichend\ndokumentiert und damit glaubhaft gemacht wurde. Es wird nicht dargelegt, auf\nGrund welcher Beweisunterlagen dem Untersuchungsrichter der Verdacht des Abgabebetrugs und insbesondere die zur Qualifikation dieses Tatbestandes erforderliche Arglist hinreichend begründet erschien. Damit die Ausführungen der ermittelnden ausländischen Behörde nicht als blosse Behauptungen im Raum stehen, bedarf\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber gewisser überprüfbarer Indizien wie Urkunden, Zeugenaussagen oder dergleichen, welche einen Verdacht zu\nuntermauern geeignet sind. Dazu kann festgestellt werden, dass dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 12. April 2002 an Beweisunterlagen lediglich die Abschrift eines Urteils des Finanzgerichtes Baden-Württemberg\nvom 10. Juni 1999 beigelegt wurde. Dieses Urteil befasst sich aber nicht mit der\nheute zur Diskussion stehenden X., sondern mit der H.. Im Rechtshilfegesuch wird\n9\n\nbehauptet, gleich wie es sich bei der letzteren Firma um eine Basisgesellschaft ohne\neigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern um eine mit dem einzigen Zweck der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft gehandelt habe, gehe es auch bei der X.\nnur darum, bei der C. und der E. erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern.\nEs werde zwar von den Beschuldigten geltend gemacht, dass die H. die weltweiten\nVertriebsrechte für alle Produkte der V.-Gruppe besessen und diese auf die X. übertragen habe, doch sei ein diesen Übergang beweisender Vertrag zwischen H. und\nX. nicht bekannt. Zu Recht wenden die Beschwerdeführer ein, dass offenbar nach\neinem solchen Vertrag nie gefragt wurde; sie legen dann jedoch selbst ein entsprechendes Dokument vom 3. April 1995 zusammen mit verschiedenen Belastungsanzeigen ein, nach welchen Unterlagen die X. tatsächlich die Weltvertriebsrechte für\nalle Produkte der Firmengruppe C. von der H. für 12,5 Millionen Franken erworben\nund den entsprechenden Kaufpreis auch bezahlt hat. Dem zusätzlichen Argument,\nmit dem die ersuchende Behörde ihre Auffassung zu begründen versucht, nämlich\ndie X. habe keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und es seien von dieser\nFirma keine Delkredererisiken getragen worden, begegnen die Beschwerdeführer\nmit der Einlage zahlreicher Belege, welche die gegenteilige Auffassung zumindest\nals möglich erscheinen lassen. Ob die mit der Beschwerde eingereichten Akten\nletztlich so stichhaltig sind, dass sie die von der Ermittlungsbehörde gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu entkräften vermögen, braucht an dieser Stelle\nnicht entschieden zu werden, sie legen aber jedenfalls den Schluss nahe, dass die\nim Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen nicht über alle\nZweifel erhaben sind. Möglicherweise liessen sich die dargelegten Verdachtsmomente dadurch erhärten, dass der ersuchten Behörde Einsicht in die Zeugenaussagen gewährt würde, aus welchen sich die behaupteten Zusammenhänge offenbar\nergeben. Die Protokolle der entsprechenden Einvernahmen der beiden leitenden\nAngestellten der C. und der E. wurden aber dem Rechtshilfegesuch nicht beigelegt,\nso dass deren Aussagen nicht gewürdigt werden können. Die ersuchende Behörde\nunterliess es auch, die ihr offenbar zur Verfügung stehenden Akten zur Einsichtnahme vorzulegen, aus denen sich angeblich die Fakturierungs- und Lieferungsmodalitäten ergeben, aus denen die Ermittlungsbehörde schliesst, dass die X. allein\ndazu dient, Teile der bei der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland zu\nverlagern und damit der deutschen Besteuerung zu entziehen.\n\nb) Auf Grund des Gesagten muss festgestellt werden, dass die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur nicht zu überzeugen vermag. Es hätten die auf einen Abgabebetrug hinweisenden Verdachtsmomente herausgearbeitet\nwerden müssen und es wäre insbesondere näher auszuführen gewesen, in wel-\n10\n\n"}