{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach dieser Bestimmung\nspricht man dann von einem Abgabebetrug, wenn der Täter durch sein arglistiges\nVerhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten wird\noder es sonst am Vermögen geschädigt wird. Für die Auslegung des Begriffs des\n7\n\nAbgabebetrugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE\n111 Ib 242 ff., 115 Ib 76 f.) die Umschreibung des Betrugsbegriffs in Art. 148 (heute\n146) StGB und die dazu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass der Steuerbetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden voraussetze,\nsondern dass auch andere Fälle arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar\nseien. In jedem Falle seien aber besondere Machenschaften, Kniffe oder ein ganzes\nLügengebäude Voraussetzung dafür, dass arglistige Täuschung anzunehmen sei.\nUnter bestimmten Umständen könne allerdings auch blosses Schweigen arglistig\nsein, dann nämlich, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen\nÜberprüfung abhalte oder voraussehe, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen werde.\n\nb) Steht ein Fall von Abgabebetrug zur Diskussion, werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen\ngestellt. Auch in einem solchen Fall verlangt das Bundesgericht zwar von der ersuchenden Behörde nicht einen in diesem Stadium des Verfahrens oft gar nicht erbringbaren strikten Beweis des Tatbestandes, doch sind immerhin hinreichende\nVerdachtsmomente darzulegen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Dabei ist an Indizien wie Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen in dem Sinne objektiv zu erhärten,\ndass sie nicht völlig haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht\nder den Beschuldigten angelasteten Straftaten zu begründen vermögen (BGE 116\nIb 103).\n\n3.a) Vor dem Hintergrund der oben geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu untersuchen, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft\nMannheim vom 12. April 2002 entsprochen werden darf, wie von der Vorinstanz\nangenommen wurde. Der Untersuchungsrichter hat dazu lakonisch festgestellt, die\nVorprüfung gemäss Art. 80 IRSG habe ergeben, dass das vorliegende Ersuchen\nden formellen und materiellen Anforderungen entspreche. Der Sachverhalt sei im\nRechtshilfegesuch und in den beigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus\nden Unterlagen lasse sich der Verdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14\nVStrR begründen. Diese Auffassung teile auch das Bundesamt für Justiz in seinem\nSchreiben vom 2. Mai 2002, wonach keine Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 IRSV bestünden. Die angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig. Mit dieser reichlich einfachen Feststellung lässt sich die Zulässigkeit der\n8\n\nRechtshilfe kaum begründen. Der Untersuchungsrichter trägt mit dem blossen Hinweis auf die Meinungsäusserung des Bundesamtes für Justiz insbesondere der Tatsache nicht Rechnung, dass diese Amtsstelle sich mit einer sehr provisorischen\nStellungnahme begnügen kann, die einzig dazu dient, die Spreu vom Weizen zu\ntrennen und damit offensichtlich unzulässige Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen,\nohne diese zur weiteren Bearbeitung an die um Rechtshilfe gebetene Untersuchungsbehörde im entsprechenden Kanton zu übermitteln. Die kantonale Behörde\nkann daher nicht auf eine einlässliche eigene Beurteilung verzichten, indem sie auf\ndie Äusserungen des Bundesamtes für Justiz verweist, sondern hat anhand des mit\ndem Rechtshilfeersuchen gelieferten Beweismaterials darüber zu entscheiden, ob\ndie vom Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind.\n\n"}