{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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V. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ersuchten, werfen den beiden Beschuldigten vor, in ihrer Stellung\nals Geschäftsführer, beziehungsweise Generalbevollmächtigte der D., (C.) und deren Tochtergesellschaft, der E., für die Geschäftsjahre 1995 bis 1999 Gewerbe- und\nKörperschaftssteuern in der Höhe von etwa 6'000'000 DM hinterzogen zu haben,\nwobei sie in einer Weise verfahren seien, welche als Abgabebetrug im Sinne von\nArt. 14 VStrR zu qualifizieren sei. Man habe festgestellt, dass die Faktura von Lieferungen ausländischer Konzerngesellschaften an C. beziehungsweise E. sowie\nLieferungen der C. an ausländische Konzerngesellschaften stets über die X. mit SA\nmit Sitz in L. (heute K.-Strasse) erfolgt sei, wobei die X. einen Aufschlag in der Höhe\nvon etwa 10 % erhoben habe. Die Lieferung der Produkte sei jedoch stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft erfolgt. Auf diese Weise seien erhebliche\nTeile der von der C. und der E. erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und\ndamit der deutschen Besteuerung entzogen worden. Es sei anlässlich der Betriebsprüfung behauptet worden, bei der X. handle es sich um ein fremdes, nicht zur V.-\nGruppe gehörendes Unternehmen. Dieser seien angeblich von der H. auf den 1.\nApril 1995 die weltweiten Vertriebsrechte übertragen worden; ein entsprechender\nVertrag zwischen der H. und der X. liege jedoch nicht vor. Die H. sei bereits aus\neinem vorangegangenen Strafverfahren gegen A. V. bekannt; sie sei seinerzeit in\ngleicher Weise in die Leistungsbeziehungen der V. Gruppe eingebunden gewesen\nwie heute die X.. Auch damals sei behauptet worden, die Eheleute V. seien an der\nzwischengeschalteten Firma nicht beteiligt gewesen, doch habe der gegenteilige\nNachweis erbracht werden können. Es seien im vorliegenden Verfahren die Geschäftsräume der C. und der E. durchsucht und zwei leitende Angestellte als Zeugen einvernommen worden, nach deren Aussagen sich die EDV-Zentrale der V.-\nGruppe bei einer Firma I. im liechtensteinischen Schaan befinde; über den dortigen\nServer werde die konzerninterne Auftragsvergabe und die Fakturierung von Rechnungen gesteuert, und die X. sei in dieses EDV-System voll integriert. Nach den\nAussagen der Mitarbeiter übe die X. keine über die blosse Rechnungsstellung hinausgehende Funktion aus, sie trage insbesondere keine Delkredererisiken und\nnehme keine Finanzierungsfunktionen wahr. Angesichts dieser Sachlage bestehe\nder begründete Verdacht, dass die Eheleute V. unmittelbar oder mittelbar an der X.\nbeteiligt seien und es sich bei der X. um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handle. Eine solche Konstruktion stelle aber ein steuerlich nicht\n6\n\nanzuerkennendes Umgehungsgeschäft dar, weshalb gegenüber den Beschuldigten\nder Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, und es spreche einiges dafür, dass\nder dargestellte Sachverhalt die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs im Sinne\nvon Art. 14 des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts erfülle.\n\nDie Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die ersuchende\nBehörde habe den Vorwurf des Abgabebetrugs nicht ausreichend substantiiert. Sie\nlege als Beweisdokument einzig das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg\nvom 10. Juni 1999 vor, das jedoch die behaupteten Verdachtsmomente auch nicht\nnur ansatzweise zu erhärten vermöge. Es werde darin nichts über das Verhältnis\nder V.-Gruppe zur X., zu deren wirtschaftlichen Tätigkeit und zu dem hier interessierenden Zeitraum 1995 bis 1999 ausgesagt. Das fragliche Urteil gehe von Verhältnissen aus, wie sie vor weitreichenden Reorganisationen bestanden hätten und\nbetreffe andere als die heute interessierenden Parteien. Von einem manifesten Tatverdacht des Abgabebetrugs könne unter diesen Umständen keine Rede sein, weshalb das Ersuchen schon aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen.\nDas Untersuchungsrichteramt Chur habe sich aber darauf beschränkt, das Ersuchen nur einer formalen Prüfung zu unterziehen und habe sich die Frage, ob der\ngeschilderte Sachverhalt als objektiv erhärtet gelten könne, gar nicht gestellt. Die\nStaatsanwaltschaft Mannheim behaupte, die Beschuldigten hätten sich erwiesenermassen bereits früher des gleichen betrügerischen Schemas bedient, nur dass damals eine liechtensteinische Firma, die H., eingesetzt worden sei, um die Gewinne\nabzuschöpfen und dem deutschen Fiskus zu entziehen. Sie glaube, ihre Substantiierungspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie den Schweizer Behörden einen Analogieschluss von den damaligen auf die identischen heutigen Verhältnisse beliebt zu\nmachen versuche. Es treffe jedoch nicht zu, dass A. V. bereits in einem früheren\nStrafverfahren des Steuerbetrugs überführt worden sei, habe doch das damalige\nErmittlungsverfahren am 15. Juli 1997 mit einer Einstellung geendet.\n\n"}