{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:23", "Checksum": "5f94664021861afa7d208ce820c24c11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25\nRegeste:\nRechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle\n\n D. Am 21. Mai 2003 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung.\nIn dieser stellte er fest, die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe gemäss Art.\n28 IRSG seien erfüllt. Der Sachverhalt sei im Rechtshilfegesuch und in den diesem\nbeigelegten Akten ausreichend umschrieben. Aus den Unterlagen lasse sich der\nVerdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR begründen, welche Auffassung auch das Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben vom 2. Mai 2002 teile.\nDie angewandten Rechtshilfemassnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts\nverhältnismässig. Der Einwand der X. und der F., wonach keine rechtlichen Grundlagen für die Beschlagnahme der Revisionsunterlagen vorhanden seien, weil diese\neinerseits vom Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. De-\n4\n\nzember 2001 nicht abgedeckt und andererseits die Revisoren nicht Adressaten des\nHausdurchsuchungsbeschlusses vom 15. August 2002 seien, verfange nicht. Im\nLichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine weite Auslegung des\nUmfanges des Rechtshilfeersuchens verlange, bestünden keine Zweifel, dass auch\ndie Revisionsunterlagen vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien. Nach den\nAusführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 29. Januar 2003 sei sodann der Begriff der Geschäftsräumlichkeiten der X. weit auszulegen, da W. ein\nDoppelmandat als Verwaltungsrat und Mitarbeiter der F. ausübe, weshalb die örtliche Abgrenzung der Revisionsstelle der X. zu jenen dieser Firma fliessend und unklar sei. Aus diesen Gründen werde dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim in dem Sinne entsprochen, dass die anlässlich der Entsiegelung\nfür eine Übergabe an die Gesuchstellerin vorgesehenen Akten dieser Behörde vollumfänglich übergeben würden.\n\nE. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die X., Y., W. und Z. am 26.\nJuni 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie beantragten:\n„1. Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom\n21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei aufzuheben und die\nRechtshilfe an Deutschland zu verweigern. Die im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgelisteten Dokumente seien den\nberechtigten Beschwerdeführern vollständig und unbelastet herauszugeben.\n2. Eventualiter: Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 21. Mai 2003 (Verfahren Nr. RE.2002.38) sei wegen\nfehlender Begründung aufzuheben und zur Verbesserung an das\nUntersuchungsrichteramt zurückzuweisen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.“\n\nDie Staatanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom\n14. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer\nerhielten darauf Gelegenheit, zu den Ausführungen der Staatsanwalt Stellung zu\nnehmen. Sie machten von diesem Recht durch Eingabe vom 12. August 2003 Gebrauch, wobei sie an ihren in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhielten. Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft am 14. August 2003\nzur Kenntnis gebracht. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n"}