{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-08-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-25_2003-08-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763fd74878b707546aaea976ba8307d0b94d3a9aec0736c2fcb09a6f4cb258de2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_25", "Checksum": "6e791ba6344f22084a4220d15c62ab91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.08.2003 BK 2003 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:23", "Checksum": "5f94664021861afa7d208ce820c24c11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.08.2003 BK 2003 25\nRegeste:\nRechtshilfe wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht | StA Übrige Fälle\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 20. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 25\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWalder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X . , des Y., des Z., und des W., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2003, in Sachen gegen A. V. und B. V.,\n\nbetreffend Rechtshilfe,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen\ndie Eheleute A. V. und B. V. wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung nach deutschem Recht. A. V. wird beschuldigt, als Generalbevollmächtigter, beziehungsweise bis 31. März 1996 als Geschäftsführer, und B. V. seit 1. April 1996 als Ge-\n2\n\nschäftsführerin der C. (früher D.) sowie deren Tochtergesellschaft, der E., Gewerbeund Körperschaftssteuern dieser Gesellschaften der Jahre 1995 bis 1999 in der\nHöhe von etwa sechs Millionen Deutsche Mark hinterzogen zu haben.\n\nB. Am 12. April 2002 gelangte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit dem Gesuch an die Staatsanwaltschaft Graubünden, es seien Y., und G., beides Verwaltungsräte der X., sowie W., Revisionsstelle der X., und Z., frühere Revisionsstelle,\nals Zeugen zu vernehmen. Es wurde sodann darum ersucht, zwei deutsche Ermittlungsbeamte an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu lassen.\n\nDas Untersuchungsrichteramt Chur legte das Rechtshilfegesuch zur Vorprüfung dem Bundesamt für Justiz vor, welches in seiner Stellungnahme vom 2. Mai\n2002 die Ansicht vertrat, das Gesuch entspreche den Formerfordernissen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April\n1959 und des mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrages und es bestehe\nkein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es\nwurde sodann der Kanton Graubünden als Leitkanton für die Erledigung aller\nRechtshilfehandlungen, auch für allfällige weitere Nachtragsersuchen, bezeichnet.\nAm 28. Mai 2002 erliess der Untersuchungsrichter eine Eintretens- und Zwischenverfügung, durch welche die Befragung der aufgerufenen Zeugen angeordnet und\ndie Teilnahme von Staatsanwalt Rackwitz von der Staatsanwaltschaft Mannheim an\nden Einvernahmen bewilligt wurde.\n\nDie drei Zeugen wurden am 22. Juli 2002 in Chur einvernommen. Alle drei\nBefragten erklärten sich mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe und damit\nmit der sofortigen Aushändigung der Einvernahmeprotokolle an den Vertreter der\nStaatsanwaltschaft Mannheim nicht einverstanden. Dieser verpflichtete sich darauf,\ndie anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Erkenntnisse bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwerten.\n\nAm 12. August 2002 reichte die Staatsanwaltschaft Mannheim ein weiteres\nRechtshilfegesuch ein, mit welchem sie gestützt auf einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2001 darum ersuchte, die Geschäftsräume der X. an der K. zu durchsuchen und die im beigelegten\nBeschluss des Amtsgerichts Mannheim näher bezeichneten Geschäftsunterlagen\nder X. zu beschlagnahmen. Aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 15. August 2002 führte die Kantonspolizei\n3\n\nGraubünden am 16. August 2002 in Anwesenheit von W., Mitglied des Verwaltungsrates der F., in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft, welche gleichzeitig als\nDomizil der X. dienen, eine Hausdurchsuchung durch. Die sichergestellten Akten\nwurden auf das Untersuchungsrichteramt Chur verbracht.\n\nIn einem Schreiben vom 16. August 2002 an das Untersuchungsrichteramt\nChur stellte Fürsprecher Peter Burckhardt, der Rechtsvertreter der oben erwähnten\nZeugen Y., Z. und W. fest, es bestehe nach wie vor keine Klarheit darüber, welche\nAkten beschlagnahmt worden seien. Der Untersuchungsrichter teilte Rechtanwalt\nBurckhardt am 20. August 2002 mit, er lasse mit Ausnahme der Akten der Gesellschaften „J.“, beziehungsweise „K.“, welche Y. zurückerstattet würden, sämtliche\nbeschlagnahmten Akten versiegeln. Am 29. August 2002 nahm W. Einsicht in die\nversiegelten Unterlagen.\n\nC. Mit Verfügung vom 3. September 2002 ordnete der Untersuchungsrichter\ndie Entsiegelung der beschlagnahmten Akten an. Er stellte fest, im Hinblick auf den\nAbschluss des Rechtshilfeverfahrens sei es notwendig, die beschlagnahmten Unterlagen zu entsiegeln. Dadurch werde gewährleistet, dass das Untersuchungsrichteramt Chur in der zu erlassenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG darüber\nentscheiden könne, ob dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim\nentsprochen werden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich W. am 16.\nSeptember 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 29. Januar 2003 wies diese die Beschwerde vollumfänglich\nab. Am 10. April 2003 nahm der zuständige Untersuchungsrichter in Anwesenheit\nvon W. und seinem Rechtsvertreter die Entsiegelung der beschlagnahmten Akten\nvor.\n\n"}