3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO). 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird aufgehoben. 2. D. wird verpflichtet, C. für das Ehrverletzungsverfahren vor Kreisamt Belfort ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen.