Aus der allgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen umfassen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Kreisamt Belfort angemessen zu entschädigen. Der von diesem geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'076.-- ist ausgewiesen und nicht zu beanstanden, so dass er zum Urteilsspruch zu erheben ist.