fängt nicht. Es war gerade diese Äusserung, welche Anlass für die Strafklage bildete. Deren Zurücknahme anlässlich der Sühneverhandlung kommt daher einer Anerkennung der Klage gleich, so dass hinsichtlich der Kostenverlegung Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Nicht massgebend ist hierbei, ob die fragliche Äusserung auch tatsächlich ehrverletzend war. Welche Kosten unter Art. 167 Abs. 3 StPO fallen, legt diese Bestimmung nicht näher fest. Aus der allgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen umfassen.