Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, er habe seine Äusserung „...um sich Arbeit zu verschaffen“ ohne irgendein Schuldeingeständnis zurückgenommen, ver- 5