Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde jedoch das Strafverfahren durch Rückzug als erledigt abgeschrieben. Bei einem solchen Vorgehen ist keine unterliegende beziehungsweise obsiegende Partei vorhanden, weil gar kein Verfahren durchgeführt worden ist. In solchen Fällen kommt vielmehr die Anwendung von Art. 167 Abs. 3 StPO in Betracht. Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht.