Die Regelung gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO ist in diesem konkreten Fall – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – ebenfalls nicht massgebend. Diese Norm regelt zwar die Kostenüberbindung; sie ist nach zivilprozessualem Vorbild konzipiert und versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziffer 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO). Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).