Letzerer hatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003 (act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich für die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Eine letzte Möglichkeit wurde schliesslich noch vom klägerischen Rechtsvertreter am 22. April 2003 geboten (act. 7). Der Beklagte liess jedoch bis zur angesetzten Frist keine schriftliche Entschuldigung einreichen. Erst während der Sühneverhandlung erklärte sich dieser bereit, die besagte Äusserung zurückzunehmen. Hätte er sich bereits vorher für seine Aussage entschuldigt, wäre gar kein Strafverfahren eröffnet worden.