Das Gericht kann sich diesen beiden Argumentationen nicht anschliessen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Ehrverletzungsklage zwar zurückgezogen; dies jedoch erst als der Angeschuldigte sich von seiner Äusserung distanzierte. In diesem Falle ist somit nicht angemessen, dem Kläger die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verweigern. Letzerer hatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003 (act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich für die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen.