2. In seiner Abschreibungsverfügung vom 20. Mai 2003 überbindet der Vizepräsident des Kreises Belfort dem Kläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, weil er die Klage zurückgezogen habe. Des weiteren wurde als Begründung ausgeführt, dass die Anwaltskosten im Bezug auf die Schwere des Falles sehr hoch seien. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die Klage zurückgezogen habe, weil der Strafbeklagte sich an der Sühneverhandlung doch noch bereit erklärt habe, sich von der besagten Äusserung zu distan- 4