139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist C.. Er beanstandet in seiner Beschwerde einzig, dass ihm vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.