D. Mit Datum vom 10. Juni 2003 liess C. gegen das Kostendekret der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von 3 Graubünden erheben mit dem Begehren, Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und D. sei zu verpflichten, C. für das Ehrverletzungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.