Über die Anwaltskosten des Klägers wurde hingegen keine Einigung erzielt. Der Vizepräsident wurde daher ersucht, über die besagten Kosten im Betrage von Fr. 1'076.-- zu befinden. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, schrieb der Vizekreispräsidenten Belfort das Verfahren gegen D. infolge Klagerückzuges ab. Dabei wurden in Ziffer 3 des Dispositivs die ausseramtlichen Kosten der klägerischen Vertretung dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Verfahrens gingen hingegen, wie vereinbart, zu Lasten des Beklagten.